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VGH Rheinland-Pfalz: Schule darf Eltern Volljähriger über wichtige Vorkommnisse unterrichten - VGH B 2/04 vom 22. 6.2004 Die Regelung im rheinland-pfälzischen Schulgesetz, nach der Eltern (auch) volljähriger Schüler über wichtige schulische Vorkommnisse unterrichtet werden sollen, verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht der jungen Erwachsenen. So entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Regelung im rheinland-pfälzischen Schulgesetz, nach der Eltern (auch) volljähriger Schüler über wichtige schulische Vorkommnisse unterrichtet werden sollen, verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht der jungen Erwachsenen. So entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Auslöser der Gesetzesnovelle war der Amoklauf des 19-jährigen Schülers Robert S., der am 26. April 2002 an seiner Schule in Erfurt 16 Menschen und schließlich sich selbst erschoss. Nach der auch in Rheinland-Pfalz früher geltenden Rechtslage wurden zwar die Eltern minderjähriger Schüler umfassend über die schulischen Angelegenheiten ihrer Kinder unterrichtet. Den Eltern Volljähriger durften Auskünfte jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Schüler nicht widersprochen hatten. Die mit Gesetz vom 6. März 2003 eingefügte Neuregelung sieht demgegenüber eine Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüler auch ohne deren Einverständnis vor, sofern sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im Einzelnen soll die Schule unterrichten über die Nichtversetzung, die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe oder zur Abschlussprüfung, das Nichtbestehen der Abschlussprüfung, die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen mangelnder Leistung, den Schulausschluss oder dessen Androhung sowie über die Beendigung des Schulverhältnisses durch den volljährigen Schüler. Ferner sollen die Eltern schon im Vorfeld informiert werden, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung oder das Bestehen der Abschlussprüfung gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis oder zum Ausschluss von der Schule eingeleitet ist. Schließlich kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die volljährigen Schüler sind in der Regel vorab über die Auskunfterteilung von der Schule in Kenntnis zu setzen.
In der Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf heißt es, der Unglücksfall von Erfurt habe deutlich gemacht, wie gravierend die Auswirkungen von Kurzschlusshandlungen sein könnten, die ihren Ursprung in schulischen Problemen hätten. Deshalb sei es geboten, die Eltern volljähriger Schüler auch gegen deren Willen über wesentliche Umstände zu unterrichten, die den Ausbildungsweg ernsthaft gefährdeten.
Die 18-jährige Stephanie Mayfield, die zurzeit ein Speyerer Gymnasium in der 12. Jahrgangsstufe besucht, legte gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde ein. Sie sieht in dem Gesetz einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch die Landesverfassung verbürgtes Recht auf Datenschutz. Ihr Argument: Ein funktionierendes Elternhaus kümmere sich von allein um den schulischen Werdegang der Kinder. Andererseits werde ein Elternhaus, in dem eine Kommunikation ohnehin nicht mehr stattfinde, kein Interesse daran haben, sich eingehender mit schulischen Problemen auseinander zu setzen. Eine Unterrichtung würde dann die Fronten eher noch verhärten.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die umstrittene Bestimmung als verfassungsgemäß bestätigt, für ihre künftige Anwendung aber Auslegungshinweise gegeben.
Den Staat treffe für die ihm anvertrauten Schüler eine besondere Verantwortung, betonten die Verfassungsrichter. Sie sei darin begründet, dass mit den Schülern ein über Jahre gewachsenes Erziehungs- und Fürsorgeverhältnis bestehe und dass gerade schulische Maßnahmen Auslöser für selbst- oder fremdschädigendes Verhalten sein könnten. Junge Volljährige befänden sich in einem schwierigen Abschnitt ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie erlebten eine Umbruchphase vom Jugendlichen zum Erwachsenen, die mit Vollendung des 18. Lebensjahrs oft noch nicht abgeschlossen sei. In dieser Phase könnten Misserfolgserlebnisse in der Schule zu Kurzschlusshandlungen führen, in Extremfällen bis hin zu einem Amoklauf wie in Erfurt.
Die Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüler sei geeignet, solche Risiken jedenfalls zu verringern, betont der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil. Zwar hätten die Eltern volljähriger Kinder keine rechtlich erzwingbaren Möglichkeiten der Einflussnahme mehr. Der Staat dürfe aber auf die weiterhin bestehende familiäre Beziehung abstellen und daran die Erwartung faktischer Hilfestellung knüpfen. Dem in der Verfassung wie im Zivilrecht verankerten Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung entspreche eine vom Alter der Kinder unabhängige wechselseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme. Diese lebenslang angelegte Verantwortung reiche über das Sorgerecht für minderjährige Kinder weit hinaus. Die Familie biete auch ihren erwachsenen Mitgliedern Raum für Ermunterung und Zuspruch und festige dadurch die Fähigkeit zu verantwortlichem Leben.
Ferner habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass auch bei denjenigen Eltern, die noch keine Kenntnis von der ungünstigen schulischen Entwicklung ihres Kindes hätten, grundsätzlich die Bereitschaft zu Hilfe und Unterstützung vorhanden sei. Die Phase des Erwachsenwerdens sei gerade durch das Bestreben der jungen Menschen gekennzeichnet, sich den erzieherischen Einflüssen ihrer Eltern zu entziehen und ihnen nicht all das zu offenbaren, was sie bedrückt. Eine unterbliebene Kommunikation in der Familie lasse deshalb nicht zwingend auf Desinteresse der Eltern schließen.
Der Verfassungsgerichtshof stellte jedoch einschränkend klar, dass es Fälle geben könne, in denen die Unterrichtung der Eltern ein untaugliches Mittel sei. So sei denkbar, dass auch bei einem schweren schulischen Vorkommnis die Besorgnis einer krisenhaften Entwicklung bei dem konkret betroffenen Schüler nicht bestehe. Auch gebe es Fälle, in denen die Eltern nicht bereit oder fähig seien, ihr Kind wirkungsvoll zu unterstützen. Durch die "Soll-Vorschrift" zur Elterninformation habe der Gesetzgeber aber hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass in solchen Fällen die Unterrichtung der Eltern unterbleibe. Die Schule sei gehalten, von dem ihr insoweit eingeräumten Ermessen sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles Gebrauch zu machen. Die dafür notwendigen Informationen werde die Schulleitung in der Regel von dem betroffenen Schüler selbst erlangen, da er zu der beabsichtigten Unterrichtung seiner Eltern grundsätzlich vorab anzuhören sei.
Insgesamt sei die Neuregelung über Informationen an Eltern volljähriger Schüler angemessen und ausgewogen, betonte der Gerichtshof. Zwar kämen außer den Eltern auch Lehrer, schulpsychologischer Dienst und Jugendhilfe als Berater in Betracht. Sie seien allerdings nicht in der Lage, die in dem familiären Näheverhältnis wurzelnde Kraft an Zuwendung und Unterstützung auszuschöpfen. Deshalb sei die Einschätzung des Gesetzgebers, dass diese Stellen für sich genommen nicht in gleichem Maße zur Hilfeleistung geeignet seien wie die Eltern, rechtlich nicht zu beanstanden.
Zum Urteil:
http://cms.justiz.rlp.de/justiz/broker?uMen=6993f3be-a512-11d4-a737-0050045687ab&uTem=23460183-e013-7dfd-35a3-11cfed9dc41d. Quelle: VGH Rheinland-Pfalz 12.07.2004
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